Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
GBZugV 2011§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.